§ 3
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/3#abs-1 (1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung
Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/3#abs-2 (2) Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/3#abs-3 (3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es über
Die in der Amtlichen Liste des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 14. Mai 2012 (VkBl. 2012 S. 412), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 475) geändert worden ist, enthaltenen Wassermotorräder dürfen weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt werden.
Änderungsverlauf
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18.03.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 531 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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20.01.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Januar 2006 (BGBl. I 220)
BGBl. 2006 I S. 220
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18.12.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I 4580)
BGBl. 2002 I S. 4580
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.